G a r t e n s a t z u n g
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehende Gartenordnung ergänzt die Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Büchenbach e.V. (OGV). Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der OGV in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter von der Gemeinde Büchenbach übernommen hat, an die Pächter der Kleingartenparzellen weitergegeben.
1.2 Die Gartenordnung ist Bestandteil jedes Einzelpachtvertrages und ist wie die Satzung des OGV für jeden Pächter bindend.
1.3 Weisungen der Vorstandschaft des OGV und der Gartenobleute ist Folge zu leisten.
1.4 Gartenparzellen werden nur an Mitglieder des OGV verpachtet.
1.5 Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane werden an der Anschlagtafel (am Eingang Dorfweiher) bekannt gemacht. Sie sind für jeden Pächter verbindlich.
1.6 Pächter sind verpflichtet, ihre Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten und tragen bei Nichteinhaltung die Verantwortung.
2. Kleingärtnerische Nutzung
2.1 Kleingärten sind gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleinG) §1 zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung bestimmt.
Der Anbau von Kulturen zum Verkauf ist nicht gestattet.
Der Garten ist der Jahreszeit entsprechend zu bestellen und in einem guten Pflegezustand zu halten.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen bei der Nutzung und Bewirtschftung des Kleingartens eingehalten werden.
2.2 Zur Erholung zählen innerhalb eines Kleingartens folgende Flächen:
a) Überdachte Fläche des Gartenhauses
b) Freisitze
c) Rasenflächen
Die Summe dieser Flächen darf nicht mehr als 40% der Gartenpazelle betragen.
2.3 Das Anpflanzen von Nadelgehölzen (z.B. Koniferen) ist grundsätzlich verboten.
Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für Pflanzungen nach dem Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (AGBGB Art. 47-52) sind bezüglich des einzelnen Kleingartens so zu beachten, als wenn es ein selbständiges Grundstück wäre. Demnach sind Bäume und Sträucher (auch Hecken) innerhalb der Kleingartenanlage bis zu einer Höhe von 2m mindestens 0,5m von der Grenze entfernt, Bäume und Sträucher mit bis zu max. 4m Höhe mindestens 2m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Bäume und Sträucher größer 4m sind in der Kleingartenanlage nicht zulässig. Über den Verbleib von höheren Bäumen entscheidet die Vorstandschaft in Zusammenarbeit mit den Kleingartenobleuten.
Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten zur Grenze stehenden Triebes zu messen.
Maßgeblich dabei ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Hecken/Mischhecken als Grenzbepflanzung sind mit einer Höhe bis 1m zulässig. Ausgenommen sind Grenzbepflanzungen an öffentlichen Wegen, hier darf die Heckenhöhe max. die Zaunhöhe betragen.
Der Heckenschnitt ist umseitig vom Pächter entlang der Gartengrenze durchzuführen.
Für Gartenparzellen, die an öffentliche Gehwege angrenzen gelten zusätzlich die Vorgaben der Gemeinde Büchenbach für den Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen. (https://www.buechenbach.de/ortsrecht)
2.4 Neuanpflanzungen von invasiven Pflanzen sind untersagt. Bestehende invasive Pflanzen sind von den Pächtern möglichst zu entfernen bzw. derart einzudämmen, dass eine Verbreitung unterbunden wird.
Beispiele für invasive Pflanzen sind Kirschlorbeer, Lupine, Essigbaum, Mahonie, Japanischer Knöterich und Springkraut.
2.5 Der Pächter darf ohne Einwilligung des OGV keine Bodenabgrabungen oder Bodenauffüllungen vornehmen oder vornehmen lassen. Das Entfernen von Muttererde aus dem Garten ist nicht gestattet.
3. Baulichkeiten und Ausstattungen
3.1 Gartenhaus, Geräteschuppen, Freisitz
a) Die Errichtung der genannten Baulichkeiten, samt Standort, ist grundsätzlich beim Vorstand oder den Kleingartenobleuten, mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. Der Baubeginn darf erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen.
b) Maximale Größen:
Für jede Einzelbaulichkeit (überdachte Fläche oder befestigte Freisitzfläche) ist eine Maximalfläche von 12qm zulässig. Sind mehrere Baulichkeiten vorhanden bzw. geplant, ist eine aufsummierte Maximalfläche von 24qm zulässig. Bei aufsummierten Baulichkeiten bis 12qm fallen keine zusätzlichen Kosten an. Sind die aufsummierten Flächen größer als 12qm, wird ein zusätzlicher Pacht gemäß 7.3 erhoben.
c) Eine Unterkellerung von Baulichkeiten ist nicht zulässig. Die Grundfläche darf nicht mit Beton, Schotter oder ähnlichen Materialien versehen werden.
d) Für unter b) und c) bestehende Baulichkeiten, die diese Vorgaben nicht einhalten, entscheidet die Vorstandschaft in Zusammenarbeit mit den Gartenobleuten über einen möglichen Verbleib bzw. den Rückbau.
e) Die Baulichkeiten dürfen nicht zum Wohnen oder zu gewerblichen Zwecken benutzt werden. Die Überlassung an Dritte zu diesen Zwecken ist nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen rechtfertigen die fristlose Kündigung.
3.2 Gewächshäuser, offene Pflanzenunterstände
Beim Aufbau der Gewächshäuser und Unterstände sind die Belange der Nachbarn zu berücksichtigen (z.B. Schattenwurf etc.). Das Einvernehmen mit den direkt angrenzenden Gartennachbarn ist zu suchen.
3.3 Gartenzäune
Der Neubau von Gartenzäunen ist nicht zulässig. Bestehende Zäune dürfen bleiben, solange sie in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Soll bzw. wird ein Zaun nicht mehr ordnungsgemäß instandgehalten, muss dieser vollständig zurückgebaut und fachgerecht entsorgt werden. Inwieweit ein Zaun noch als ordnungsgemäß angesehen werden kann, entscheidet bei Unklarheiten die Vereinsleitung in Zusammenarbeit mit den Gartenobleuten.
3.4 Weiterhin zulässig sind:
a) Trampoline, Outdoorspielzeug, Sonnensegel jeweils im Zeitraum April - Oktober.
b) Zelte, Pavillons an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen. Kinderplanschbecken (max. 150 cm Durchmesser) dürfen bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen stehen bleiben.
c) Trockenmauern mit einer max. Höhe bis zu 50cm.
3.5 Unzulässig sind:
a) Fest installierte Grillstellen
b) Gemauerte Mauern
c) Stromaggregate
d) Kleintierställe, Volieren
e) Sichtschutzwände
f) In den Boden eingelassene Fundamente
g) Brunnenbohrungen und Erweiterungen
h) Heizstrahler
4. Umweltschutz / Materialien / Abfallbeseitigung
4.1 Umweltschutz
Die Gartenparzellen sind ausdrücklich naturnah und ökologisch nachhaltig zu bewirtschaften.
a) Es dürfen laut dem aktuellen Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg 2012 nur Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" versehen sind.
b) Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen in der Gartenanlage nicht verwendet und gelagert werden. Altbestand ist fachgerecht zu entsorgen.
c) Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln, chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden.
d) Grundsätzlich dürfen in den Kleingärten nur Bienen ungefährliche Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
e) Verrottbare Gartenabfälle sind auf der eigenen Gartenparzelle zu kompostieren. Der Kompost ist zur Düngung und Bodenverbesserung zu verwenden.
f) Das Abbrennen von Abfällen auf der Gartenparzelle ist nicht zulässig.
g) Gemäß Naturschutzgesetz ist während der Brutzeit (01. März - 30. September) der Schnitt von Hecken und Sträuchern nicht erlaubt.
h) Die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für Vögel, Säugetiere und Insekten wird begrüßt.
i) Bei Verstößen gegen eine der genannten Umweltauflagen kann dies zur Abmahnung oder direkten Kündigung führen.
4.2 Materialien
Zur Vermeidung von Bodenbelastungen durch schwer, bzw. nicht verrottbare oder giftige Materialien ist es dem OGV ein großes Anliegen, dass in der Kleingartenanlage verantwortungsvoll mit der Auswahl und Verwendung von Materialien umgegangen wird.
a) Grundsätzlich sollten Naturmaterialien verwendet werden.
b) Schwer bzw. nicht verrottbare Materialien sind rechtzeitig vor dem Zerfall zu entsorgen (z.B. Kunststoffe, Folien, Plastik an Werkzeugen und Spielgeräten etc.).
c) Umweltschädliche und giftige Materialien dürfen grundsätzlich nicht verwendet und aufbewahrt, Altlasten müssen fachgerecht entsorgt werden. Asbestbelastete Eternitplatten sind bis spätestens Ende 2030 fachgerecht zu entsorgen.
d) Sind Bodenbelastungen durch unter b) und c) genannte Materialien erkennbar, kann dies zur Abmahnung / Kündigung führen.
4.3 Abfallbeseitigung
a) Zur Vermeidung von Ungeziefer- und Insektenplagen darf Restmüll jeglicher Art nur kurzfristig in kleinen Mengen und in verschlossenen, festen Behältnissen auf der Parzelle gelagert werden.
b) Entstandener Müll muss zeitnah privat entsorgt werden.
c) Beim Grillen entstandene Asche gehört in den Restmüll.
d) Pflanzliche Abfälle jeglicher Art sind, wie unter 4.1 e) genannt, auf der eigenen Gartenparzelle zu kompostieren. Eine Entsorgung auf Gemeinschaftsflächen ist nicht gestattet!
5. Ruhe und Ordnung
5.1 Kleingärtner, ihre Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes in der Gartenanlage aufeinander Rücksicht zu nehmen, sowie alle Tätigkeiten zu unterlassen, die Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und das Zusammenleben stören. Besitzstörungen nach § 1004 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/1004.html) sind zu vermeiden.
5.2 Jeder Pächter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und die Pflege seiner Parzelle verantwortlich. Des Weiteren hat er zur Reinlichkeit und Ordnung auf den Wegen und Grünflächen im Anlagenbereich mit beizutragen.
5.3 Bei geräuschverursachenden Arbeiten sind die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten.
5.4 Grillen oder Räuchern darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen.
5.5 Die Haltung von Tieren aller Art in der Gartenanlage ist nicht gestattet.
5.6 Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen und dürfen außerhalb der eigenen Gartenparzelle nicht frei herumlaufen.
5.7 Mitgebrachte Tiere dürfen andere Personen innerhalb der Gartenanlage nicht belästigen.
5.8 Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art (z.B. Fahrrad, Moped o.ä.) ist in der gesamten Gartenanlage nicht gestattet.
6. Pflege und Erhaltung der Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage / Gemeinsame Arbeitsleistungen
Die Pflege und Erhaltung der Gemeinschaftsflächen ist die gemeinsame Aufgabe aller Pächter.
a) Die Pächter sind verpflichtet an die eigene Parzelle angrenzende Wege zu pflegen und instand zu halten. Dies umfasst z.B. auch das Mähen der Wege und das Entfernen von Unkräutern.
b) Zum Erhalt der Gemeinschaftsflächen (z.B. Weiher, Graben, Zugänge etc.) werden jährlich gemeinsame Arbeitsdienste durch die Gartenobleute festgelegt. Die Bekanntgabe der Termine und Tätigkeiten der Arbeitsaktionen erfolgt durch Aushang im Schaukasen und an den Zugängen zur Gartenanlage.
c) Aus Solidaritätsgründen sollten sich alle Pächter an den Aktionen beteiligen.
7. Pachtjahr / Pacht / Kaution / Mahngebühren
7.1 Das Pachtjahr beginnt am 01.11. und endet mit Ablauf des 31.10. des Folgejahres.
7.2 Der Pachtpreis wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist mit Ablauf des Pachtjahres (31.10.) fällig.
7.3 Zusätzliche jährliche Pachtkosten in Höhe von 50 € entstehen für aufsummierte Baulichkeiten, wenn diese größer als 12 qm sind (siehe 3.1).
7.4 Kaution:
Bei der Neuvergabe von Gartenparzellen ab 01.01.2026 wird eine Kaution von 500 € erhoben. Die Kaution wird zugunsten des Pächters auf ein Sparbuch angelegt und verzinst. Bei Auflösung des Pachtvertrages verfällt die Kaution anteilig an den OGV, wenn das Grundstück nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wird (siehe Punkte 8.2 und 8.3).
7.5 Bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages ist der volle Pachtpreis fällig.
7.6 Mahngebühren:
Bei der ersten Mahnung werden entstandene Bankgebühren erhoben. Für jede weitere Mahnung werden neben den Bankgebühren zusätzliche Mahnkosten in Höhe von 10 € fällig.
8. Auflösung Pachtvertrag / Kündigung
8.1 Bei Auflösung des Pachtvertrages geht die Gartenparzelle immer an den OGV zurück.
8.2 Die Kündigung kann sowohl vom Pächter als auch vom Verpächter in schriftlicher Form erfolgen.
Mit Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter die Gartenparzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vorstand oder dessen Beauftragten zu übergeben.
Wird die Gartenparzelle in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand übergeben, werden sämtliche Kosten zur Wiederherstellung der Gartenparzelle in Rechnung gestellt bzw. mit der Kaution verrechnet.
8.3 Vorhandene Grundstücksauf- und Einbauten (Gartenhäuser, Freisitze, Geräteschuppen, Gewächshäuser, Rabatten, Beeteinfassungen etc.) sind vor Vertragsbeendigung zu entfernen, es sei denn, der OGV ist zu einer Übernahme bereit. Dies gilt ebenso für bereits bei Vertragsbeginn übernommene Auf- und Einbauten.
8.4 Die Weiterverpachtung oder Überlassung einer Gartenparzelle durch den Pächter an Dritte ist nicht gestattet und hat die Kündigung der Gartenparzelle zur Folge.
8.5. Eine Kündigung durch den Verpächter (OGV) ist zulässig, wenn der Pächter:
a) das Grundstück nicht oder nur mangelhaft bewirtschaftet und angemahnte Mängel nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen beseitigt hat;
b) aus dem OGV austritt;
c) aus dem OGV ausgeschlossen wird;
d) den Pachtpreis oder sonstige Forderungen nicht spätestens 4 Wochen nach Fälligkeit bezahlt hat;
e) gegen verbindliche Festlegungen der Gartenordnung verstößt.
9. Sonstiges
Über Angelegenheiten, die nicht in der Gartenordnung geregelt sind, entscheidet die Vereinsleitung.
Das Betreten der Gartenanlage erfolgt in den Wintermonaten auf eigene Gefahr.
Büchenbach, den 01.01.2026
Obst- und Gartenbauverein Büchenbach e.V.
Gez. Angela Bauer
1. Vorstand